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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 71/00
Rechtsgebiete: WEG, BGB
Vorschriften:
WEG § 22 Abs. 1 | |
WEG § 14 Nr. 1 | |
WEG § 15 Abs. 2 | |
BGB § 1004 Abs. 1 |
BayObLG Beschluss
LG München II - 6 T 455/00; AG Fürstenfeldbruck 2 UR II 61/99
26.10.00
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius am 26. Oktober 2000 in der Wohnungseigentumssache wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 26. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf'5000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Den Antragstellern gehört eine Wohnung im obersten Stockwerk eines Wohngebäudes, das stufenförmig aufgebaut und dessen Dach bis zum 1. Stock heruntergezogen ist. Die Wohnungen im 2. Stock haben große Balkone; die Wohnungen im 1. und im 3. Stock verfügen über Terrassen, die jeweils in Dachausschnitte eingebaut sind. Die Antragsteller liegen auf einem Teil ihrer etwa 5 m² großen Terrasse eine Pergola errichten. Die Holzkonstruktion ist an zwei Seiten an den Dachsparren mittels Dübeln fest montiert; die Abdeckung der Pergola besteht aus verstellbaren Lamellen.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 22.7.1999, dass die Antragsteller die Pergola binnen einer Frist von einem Monat zu entfernen haben. Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8.12.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 26.5.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Antragsgegner die Beseitigung der Pergola verlangen könnten.
Die Pergola sei dauerhaft und fest mit dem Dach verbunden; eine bauliche Veränderung liege somit vor. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die Pergola auf Sondereigentum errichtet worden sei. Sie verändere den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage, folglich werde Gemeinschaftseigentum umgestaltet. Die Veränderung sei nachteilig, so dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich gewesen sei; daran fehle es. Ein Nachteil könne auch in einer nachhaltigen Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen. Hier werde der einheitliche und symmetrische Eindruck, den die Gebäudefront auf einen Betrachter mache, durch die Balken der Pergola gestört. Wegen der feststehenden, massiven Holzbalken sei die von den Antragstellern errichtete Pergola weder mit einer Markise noch mit einem Sonnenschirm vergleichbar. Aufgrund des durchgeführten Augenscheins und der vorgelegten Lichtbilder sei erwiesen, dass die Holzkonstruktion von der Straße aus deutlich sichtbar sei.
Mit Erfolg könnten sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass einem anderen Wohnungseigentümer gestattet worden sei, seinen Balkon zu verglasen. Zum einen liege insoweit ein Mehrheitsbeschluss vor, woran es hier fehle. Zum anderen liege die Wohnung dieses Wohnungseigentümers in einem anderen Gebäudekomplex, nämlich in einem solchen mit Geschäftseinheiten ohne offene Balkone und Terrassen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der angefochtene Eigentümerbeschluss entspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinn von § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, denn die Wohnungseigentümer können gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG die Beseitigung der von den Antragstellern errichteten Pergola verlangen.
a) Die Errichtung der Pergola hat das Landgericht zutreffend als bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG angesehen. Schon daraus, dass die Holzkonstruktion an den Dachsparren fest montiert ist, ergibt sich, dass die gegenständliche Veränderung auf Dauer angelegt ist.
b) Unerheblich ist, ob die Terrasse, auf der die Pergola errichtet wurde, nach der Gemeinschaftsordnung dem Sondereigentum zugeordnet wird. Da die äußere Gestalt des Gebäudes durch die Pergola verändert wird, liegt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor (§ 5 Abs. 1 WEG).
c) Als bauliche Veränderung der Außenansicht des Gebäudes bedarf die Errichtung einer Pergola grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn die Wohnungseigentümer durch die Maßnahme keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erleiden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). Ein solcher Nachteil kann insbesondere in einer nicht ganz unerheblichen Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (BayObLG NZM 1998, 980/981 und NZM 2000, 392, jeweils m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
d) Die Frage, ob ein solcher Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (BGHZ 116, 392/396; BayObLG aaO). Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat aufgrund eines Augenscheins und der vorgelegten Lichtbilder festgestellt, dass die von den Antragstellern errichtete Pergola zu einer Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes der Fassade des Gebäudes führt. Weiterer Ermittlungen bedurfte es nicht. Die Antragsteller können keinen Erfolg damit haben, dass sie der tatsächlichen Würdigung des Landgerichts widersprechen und diese durch ihre eigene Würdigung ersetzt wissen wollen (vgl. BayObLG WE 1997, 275/276 und ZMR 19991, 580/581).
e) Dem Beseitigungsverlangen der Antragsgegner können die Antragsteller nicht entgegenhalten, dass einem anderen Wohnungseigentümer gestattet wurde, seinen Balkon zu verglasen. Eine "Aufrechnung" baulicher Veränderungen gegeneinander kommt nicht in Betracht. Im übrigen sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts beide Fälle nicht vergleichbar, weil die Wohnung des anderen Wohnungseigentümers nicht in dem Wohnkomplex der Antragsteller, sondern in einem Gebäudekomplex mit Geschäftseinheiten ohne offene Balkone und Terrassen liegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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